Baumfreunde Krefeld-Süd
Baumfreunde Krefeld-Süd

 

Viele Städte besitzen eine eigene Baumschutzsatzung. Diese schützt Bäume ab einem festgelegten Umfang vor einer mutwilligen Fällung des privaten Eigentümers.
Es muss laut Baumschutzsatzung ein Antrag auf Fällgenehmigung beim Grünflächenamt der Stadt Krefeld gestellt werden. Dieser Antrag muss vom Grünflächenamt geprüft und genehmigt werden, bevor der private Besitzer den Baum fällen darf, sonst werden empfindliche finanzielle Strafen verhängt.

 

Wir als Baumfreunde halten diese Baumschutzsatzung für absolut erhaltenswert und wünschen uns eine strengere Kontrolle der Einhaltung der Nachpflanzungspflichten und einen erhöhten Schutz unseres Grünbestandes im Interesse aller Mitbürger und deren Wohlbefinden.

 

Hier finden Sie nähere Informationen zur Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld

 

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 07.05.2025 
Krefelder Amtsblatt Nr. 20 vom 15.05.2025; S. 194 ff.


§ 1 Gegenstand der Satzung


§ 2 Geltungsbereich der Satzung


§ 3 Geschützte Bäume


§ 4 Verbotene Handlungen


§ 5 Anordnung von Maßnahmen


§ 6 Ausnahmen und Befreiungen


§ 7 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren


§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen


§ 9 Folgenbeseitigung


§ 10 Verwendung von Ausgleichzahlungen


§ 11 Betretungsrecht


§ 12 Beratung


§ 13 Ordnungswidrigkeiten


§ 14 Inkrafttreten


§ 1 Gegenstand der Satzung


Nach Maßgabe dieser Satzung wird der lebende Baumbestand (Bäume) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, 
Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas sowie zur Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt.


§ 2 Geltungsbereich


(1) Diese Satzung regelt den Schutz des lebenden Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Stadtgebiet der Stadt Krefeld (§ 30 Baugesetzbuch (BauGB), § 33 BauGB, 34 BauGB).
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, Kurzumtriebsplantagen oder kleingärtnerische Nutzung festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan 
auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW).
Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 43 LNatSchG NRW) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 48 LNatSchG 
NRW), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind zudem:
a. Waldflächen im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) und des Landesforstgesetzes für das Land NRW (Landesforstgesetz - LFoG) in der jeweils geltenden Fassung,
b. Kleingärtnerisch genutzte Parzellen gem. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb von Kleingartenanlagen sowie

c. Baumschulen und Gärtnereien, in denen Bäume zu Erwerbszwecken genutzt werden.


§ 3 Geschützte Bäume
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten, mit diesem Ziel ordnungsgemäß zu pflegen und vor Gefährdungen zu bewahren. Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle 
zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume).
a. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe (< 100 cm), so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
b. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt.
(3)Diese Satzung gilt auch a. für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht vorliegen, sowie
b. für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (vgl. § 8) vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
(4) Diese Satzung gilt nicht für bereits abgestorbene Bäume. Tote Bäume sind keine geschützten Bäume im Sinne des § 3 Abs. 1. 
Der Artenschutz gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bleibt hiervon unberührt.


§ 4 Verbotene Handlungen


(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. 
Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen (typische Erscheinungsform) erheblich einwirken. Hierunter fallen u.a.

a. komplette oder partielle Kroneneinkürzungen (ausgenommen sind hier Sonderformen wie z. B. der regelmäßig erforderliche Kronenschnitt bei Spalierbäumen),
b. Anbringen von Gegenständen, die geschützte Bäume gefährden oder schädigen können,
c. Fällungen während der Schonzeit (01. März – 30. September), mit Ausnahme von zwingend erforderlichen verkehrssicherungspflichtigen Maßnahmen.


(2) Unter die Verbote des § 4 Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel-und Kronenbereich), den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen oder führen können, 
insbesondere durch
a. Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben), 
Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelraum, sofern dadurch Baumwurzeln beschädigt werden, sowie Feuer unter der Baumkrone.

Als Wurzelraum gilt der Kronentraufbereich zuzüglich 150 cm nach allen Seiten.
b. Befestigung/Versiegelung der Fläche insbesondere des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton).
c. Lagern, Ausbringen oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien.
d. Befahren und/oder Beparken des Wurzelbereiches, sofern dieser nicht zur befestigten Fläche gehört. Hierzu zählt auch das Abstellen bzw. Lagern von Containern oder Schüttgütern, für Baumaßnahmen in der leitungsgebundenen Versorgung werden alternative Lagerflächen z. B. Parkbuchten gemeinsam mit 
der Stadt eruiert. 
e. Grundwasserabsenkungen oder –anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.
Ausnahmen regelt § 6 Abs. 1 lit b). 
f. Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Behältern, sofern diese nicht unverzüglich repariert werden. Das Austreten von Gas aus Versorgungsleitungen ist unverzüglich durch den Verursacher (Leitungsbetreiber oder Baumeigentümer, je nachdem wer den Standort zuletzt 
und damit zusätzlich in Anspruch genommen hat) fachgerecht und auf dessen Kosten zu reparieren.
g. Anwendung von Herbiziden.
(3) Nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 fallen die
a. dem Stand der Technik entsprechende, schonende Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume nach den aktuell geltenden Regeln und Richtlinien(z. B. Kronenpflege gemäß den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) bzw. den aktuellsten
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)),
b. Beseitigung abgestorbener Äste,
c. unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht. Gleiches gilt für Bäume von welchen keine gegenwärtige Gefahr ausgeht, wo eine Gefahr jedoch tatsächlich nur durch eine gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. In diesem Fall ist die Sicherstellung von entsprechenden Beweisstücken bzw. eine aussagekräftige Fotodokumentation seitens des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erforderlich.
d. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Krefeld unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nachträglich anzuzeigen.
Die Beweisstücke bzw. eine eindeutige Fotodokumentation ist mindestens 6 Wochen lang vorzuhalten und der Behörde nach Aufforderung zur Prüfung vorzulegen.


§ 5 Anordnung von Maßnahmen
(1)Die Stadt Krefeld kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 trifft; dies gilt insbesondere im 
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet § 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung.


§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
a. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c. von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 3), ausgehen und dieGefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Hierzu zählen nicht die typischen Lebensäußerungen von Bäumen –
Laub- und Fruchtfall sowie Pollen- und Samenflug.
d. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

e. die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.
Die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzanweisung, vereinbar ist,
b. eine ordnungsgemäße Pflege die Befreiung erfordert (z. B. Auflockerung dichter Baumgruppen) oder,
c. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnungen während des Tages nurmit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen 
Zweckbestimmung nutzbar wären.
(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Krefeld schriftlich inkl. Begründung (Erlaubnisvoraussetzung) zu beantragen. Dem Antrag ista. die Adresse des Antragstellers bzw. des geschützten Baumes inkl. eines aussagekräftigen Lageplans beizufügen. 
b. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit 
ihrem Standort, möglichst unter Angabe der Baumart und des jeweiligen Stammumfanges und ggf. Kronendurchmessers, einzutragen. 
c. Im Einzelfall kann die Stadt Krefeld den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. 
d. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich von der Stadt Krefeld erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein.
Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach Erteilung befristet. Auf Antrag kann die Frist einmalig um ein Jahr verlängert werden. Die tatsächliche Fällung eines freigegebenen Baumes ist der Stadt Krefeld anzuzeigen (Anzeigeverfahren).
(4) Die Genehmigung ergeht, unbeschadet privater Rechte Dritter.


§ 7 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Bestandsplan/Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2 dieser Satzung, ihr Standort, 
die Baumart, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein 
Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1) gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. Sie erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 
(2) Gleiches gilt für alle geschützten Bäume auf den privaten oder städtischen Nachbargrundstücken und Zuwegungen, die von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind bzw. sein könnten. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Angaben sind zwingend bezüglich des Standortes eines Baums auf einem privaten Nachbargrundstück. Die anderen Angaben erfolgen, soweit möglich.
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichunggeschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so istder Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen.
(4) Für Bauvoranfragen kann eine Darstellung der Bäume auch skizzenhaft auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.


§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten, geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 einen neuen Baum auf demselben Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des zu entfernenden Baumes.
a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, 80 cm – 130 cm, ist als Ersatz ein klimaresilienter Baum bzw. ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 16 - 18 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden zu pflanzenund dauerhaft zu erhalten.
b. Beträgt der Umfang 130 cm – 150 cm, ist als Ersatz ein klimaresilienter Baum bzw. ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 18 - 20 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden,zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
c. Beträgt der Stammumfang mehr als 180 cm, ist als Ersatz ein klimaresilienter Baum bzw. ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 - 25 cm gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
d. Im Ermessen der Stadt Krefeld kann die Qualität ggf. verringert werden, wenn nachweislich die vorgesehene Qualität nicht gepflanzt werden kann. Die Differenz ist vom Antragsteller mittels einer Ausgleichszahlung auszugleichen.
e. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode zu wiederholen, bis die Ersatzpflanzung tatsächlich angegangen ist (3-jährige Anwuchspflege ist erforderlich und vom Verursacher zu tragen). Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die als Ersatz gepflanzten Bäume angewachsen sind. Sie sind dauerhaft vom Eigentümer zu pflegen und zu 
erhalten.
(3) Als Ersatzpflanzung ist auch die Pflanzung eines Obstbaumes (Kultur-, Wild- oder Zierobst) möglich. Abs. 2 gilt entsprechend wobei für die Stammumfänge Abs. 2 a, b und c folgende Maße gelten: 14-16 cm, 16-18 cm bzw. 18-25 cm.
(4) Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung unmöglich, so hat dieser eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(5) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (§ 8 Abs. 2) sowie zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(6) Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem der entfernte Baum stand 
oder steht, aus fachlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll möglich, weil auf diesem Grundstück noch zahlreiche, weitere Bäume und Sträucher stehen, so dass sich die Gehölze gegenseitig in der Entwicklung behindern würden, dann kann im Einzelfall 
auf eine Ersatzpflanzung sowie eine Ausgleichszahlung verzichtet werden. Dies gilt nicht, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 für ein Bauvorhaben erteilt wurde.


§ 9 Folgenbeseitigung
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen -geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum auf demselben Grundstück gleichwertige Bäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen -geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder 
Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine entsprechend von der Stadt Krefeld festgesetzte Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3)Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist.
(4)Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(5)Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt, oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der 
Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.
(6)Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus
haftet der Dritte allein.


§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Krefeld zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Naturschutzmaßnahmen im Stadtgebiet Krefeld, vordergründig für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.


§ 11 Betretungsrecht
Die Beauftragten der Stadt Krefeld sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, z.B. bei Bäumen die gerade beseitigt werden und unter diese Satzung fallen, entfällt die Vorankündigung und den Mitarbeitenden bzw. Beauftragten ist Zutritt zu gewähren. 
Gleiches gilt für die erforderliche Kontrolle zur Umsetzung der Ersatzpflanzungen.


§ 12 Beratung
Die Stadt Krefeld berät die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte geschützter Bäume auf Anforderung kostenlos über die Anforderungen und Vorgaben dieser Satzung.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga. geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, 
zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b. Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 nicht Folge leistet,
c. Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,
d. seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 9 nicht nachkommt,
e. dem § 7 zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.


§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld vom 05.07.1979.(5. Änderungssatzung vom 08.12.2005, Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 
29.12.2005) außer Kraft

 

KONTAKT

Winfried Hubmann

Von-Ketteler-Strasse 55

47807 Krefeld

Tel. 02151/398283

Druckversion | Sitemap
© Copyright für Inhalte und Texte: Baumfreunde Krefeld-Süd